Terms of service
Nutzungsbedingungen für Webshop
Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden „AGB“) gelten für alle im Online-Webshop der machineering GmbH & Co. KG, Landsberger Str. 306, 80687 München (im Folgenden „machineering“) angebotenen Softwareprodukte, Simulations-Komponenten, Hardwareprodukte und sonstigen Gegenstände sowie Services. machineering und der Kunde (im Folgenden „Kunde“) werden nachfolgend auch als „Parteien“ oder im Singular jeweils als „Partei“ bezeichnet.
Die vorliegenden AGB gelten ausschließlich für Kunden, die Unternehmer im Sinn des § 14 BGB sind. Verträge mit Verbrauchern werden im Webshop nicht abgeschlossen.
Eigene Nutzungsbedingungen des Kunden sind durch die vorliegenden AGB ausgeschlossen und finden keine Anwendung.
Die Darstellung der von machineering vertriebenen Produkte und Serviceleistungen m Webshop ist kein bindendes Vertragsangebot seitens machineering, sondern eine unverbindliche Aufforderung an den Kunden, seinerseits ein verbindliches Vertragsangebot abzugeben. Ein Vertrag über die Überlassung eines Produkts und/oder die Erbringung von Serviceleistungen kommt erst zustande, wenn machineering das Vertragsangebot des Kunden annimmt. Dies erfolgt durch Übersendung einer Bestellbestätigung per E-Mail an die vom Kunden hinterlegte Adresse oder in sonstiger Weise.
A. ÜBERLASSUNG VON PRODUKTEN
I. Generelle Regelungen zur Überlassung von Produkten
1 Überlassung von Produkten
1.1 Im Webshop von machineering kann der Kunde die dort näher beschriebenen Softwareprodukte wie insbesondere die iPhysics-Module (im Folgenden „Softwareprodukte“), Simulations-Komponenten (im Folgenden „Simulations-Komponenten“) und Hardwarekomponenten (im Folgenden „Hardwareprodukte“) einschließlich eventueller zugehöriger Anwenderdokumentationen (im Folgenden insgesamt „Produkte“) erwerben. Die Überlassung der Produkte an den Kunden erfolgt dabei entweder zeitlich unbefristet auf Kaufbasis oder zeitlich befristet auf Mietbasis.
1.2 Der Quellcode ist nicht Teil der überlassenen Produkte.
2 Nutzungsrechte an den Softwareprodukten und der Betriebssystemsoftware
2.1 machineering räumt dem Kunden ein einfaches und nicht übertragbares Nutzungsrecht an den jeweils erworbenen Softwareprodukten oder Simulations-Komponenten ein, jedoch nur für das bei Vertragsschluss im Webshop bezeichnete Territorium, in dem die Softwareprodukte verwendet werden dürfen. Das Nutzungsrecht ist beschränkt auf die Installation und den Betrieb der Softwareprodukte auf der jeweils vereinbarten Anzahl von Arbeitsplätzen zur gleichen Zeit.
2.2 Soweit es sich um einen Kauf der Softwareprodukte oder Simulations-Komponenten handelt, wird das Nutzungsrecht zeitlich unbefristet und unwiderruflich eingeräumt.
2.3 Soweit es sich um eine zeitlich begrenzte Überlassung von Softwareprodukten oder Simulations-Komponentehandelt (Miete), ist das Nutzungsrecht zeitlich entsprechend der Laufzeit des Einzelauftrags befristet.
2.4 Der Kunde darf die Softwareprodukte und Simulations-Komponenten nur für seine eigenen internen Geschäftsvorgänge einsetzen sowie für die internen Geschäftsvorgänge der mit ihm gemäß § 15 AktG verbundenen Unternehmen (Konzernunternehmen). Insbesondere (i) ein Rechenzentrumsbetrieb für Dritte, (ii) das vorübergehende Zurverfügungstellen der Software (z. B. als Application Service Providing) für Dritte oder (iii) jegliche Nutzung der Softwareprodukte und Simulations-Komponenten für private Zwecke ist nicht erlaubt.
2.5 Die unselbständige Nutzung durch die Arbeitnehmer des Kunden oder sonstige dem Weisungsrecht des Kunden unterliegende Dritte im Rahmen des bestimmungsgemäßen Gebrauchs ist zulässig.
2.6 Vervielfältigungen der Softwareprodukte und der Simulations-Komponenten sind nur insoweit zulässig, als dies für den vertragsgemäßen Gebrauch notwendig ist. Der Kunde darf von den Softwareprodukten und Simulationskomponenten Sicherungskopien nach den Regeln der Technik im notwendigen Umfang anfertigen. Sicherungskopien auf beweglichen Datenträgern sind als solche zu kennzeichnen und mit dem Urhebervermerk des Originaldatenträgers oder der Originalversion zu versehen.
2.7 Der Kunde ist zu Änderungen, Erweiterungen und sonstigen Umarbeitungen der Softwareprodukte und Simulations-Komponenten im Sinne des § 69c Nr. 2 UrhG nur insoweit befugt, als das Gesetz dies unabdingbar erlaubt.
2.8 Der Kunde ist zur Dekompilierung der Softwareprodukte und der Simulations-Komponenten nur in den Grenzen des § 69e UrhG berechtigt, dies jedoch erst, wenn machineering nach schriftlicher Aufforderung mit angemessener Frist nicht die notwendigen Daten und/oder Informationen zur Verfügung gestellt hat, um Interoperabilität mit anderer Hard- und Software herzustellen.
2.9 Die Softwareprodukte enthalten unter anderem Open-Source-Komponenten. Der Kunde ist berechtigt, die Open-Source-Komponenten ebenfalls in dem in dieser Ziffer 2 beschriebenen Umfang zu nutzen. Zusätzlich gelten für die Open-Source-Komponenten die entweder im Vertrag oder ggf. in den entsprechenden Hinweisen der jeweils genutzten Applikation angegebenen Open-Source-Lizenzbedingungen.
2.10 Soweit machineering dem Kunden auf zeitlich beschränkter Basis (Miete) Hardwareprodukte überlässt, darf der Kunde die Hardwareprodukte nur in Kombination mit den dafür vorgesehen Softwareprodukten und der installierten Betriebssystemsoftware nutzen.
3 Installation, Schulung, Pflege
3.1 Die Auslieferung der Softwareprodukte erfolgt online über Download. Zur Nutzung der Softwareprodukte benötigt der Kunde einen virtuellen Dongle oder eine sonstige digitale Lizenzierungstechnik.
3.2 Für die Installation der Softwareprodukte und Simulations-Komponenten verweist machineering auf die in der Anwendungsdokumentation beschriebenen Installationshinweise, insbesondere auf die dort beschriebene Hard- und Softwareumgebung, die beim Kunden vorhanden sein muss. Auf Wunsch des Kunden übernimmt machineering die Installation, Konfiguration und Parametrisierung der Software auf der Basis einer gesondert abzuschließenden Vereinbarung und der jeweils anwendbaren Preislisten.
3.3 Auf Wunsch des Kunden führt machineering eine Einweisung und Schulung in Bezug auf die Softwareprodukte und Simulations-Komponenten auf Basis einer gesondert abzuschließenden Vereinbarung durch.
4 Schutz der Softwareprodukte, Simulationsmodelle und Anwenderdokumentation
4.1 Soweit nicht dem Kunden nach dem Vertrag und diesen AGB ausdrücklich Rechte eingeräumt sind, stehen alle urheberrechtlichen und sonstigen Rechte an den Softwareprodukten, den Simulationsmodellen und den Anwenderdokumentationen (sowie allen vom Kunden angefertigten Kopien) ausschließlich machineering zu. Dies gilt auch für Bearbeitungen der Softwareprodukte und Simulations-Komponenten durch machineering.
4.2 Der Kunde wird die überlassenen Softwareprodukte und Simulations-Komponenten, einschließlich des virtuellen Dongles oder der sonstigen digitalen Lizenzierungstechnik, sowie der Anwendungsdokumentation an einem gesicherten Ort aufbewahren und vor dem unbefugten Zugriff Dritter schützen. Der Kunde wird die oben genannten Gegenstände (gleich ob unverändert oder umgearbeitet) Dritten nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung von machineering zugänglich machen. Als Dritte gelten nicht die Angestellten des Kunden sowie sonstige Personen, die sich der Kunde im Rahmen seiner vertragsgemäßen Nutzung der Softwareprodukte bedient. Der Kunde wird allerdings diese Personen darauf hinweisen, dass die Anfertigung von Kopien über den vertragsgemäßen Umfang hinaus unzulässig ist
4.3 Dem Kunden ist es nicht gestattet, Urheberrechtsvermerke, Kennzeichen und/oder Kontrollnummern oder -zeichen von machineering zu verändern oder zu entfernen.
5 Mitwirkungs- und Informationspflichten des Kunden
5.1 Der Kunde hat sich über die wesentlichen Funktionsmerkmale der Softwareprodukte und Simulations-Komponenten informiert und trägt das Risiko, dass diese seinen Vorstellungen entsprechen. Über Zweifelsfragen hatte er sich vor Vertragsschluss durch Mitarbeiter von machineering oder durch fachkundige Dritte beraten lassen.
5.2 Die Einrichtung einer funktionsfähigen und ausreichend dimensionierten Hard- und Software-Umgebung für die Softwareprodukte und Simulations-Komponenten liegt in der alleinigen Verantwortung des Kunden. Ausgenommen hiervon sind solche zugehörigen Hardwareprodukte, die machineering dem Kunden im Rahmen des Vertrags verkauft oder vermietet.
5.3 Der Kunde testet die Softwareprodukte, die Simulations-Komponenten und die Hardwareprodukte vor deren Einsatz gründlich auf Mangelfreiheit und auf Verwendbarkeit in der bestehenden Hard- und Softwarekonfiguration. Dies gilt auch für Software und Hardware, die er im Rahmen von Gewährleistung und Pflege erhält.
5.4 Der Kunde ist verpflichtet, machineering Mängel der Softwareprodukte, der Simulations-Komponenten und der Hardwareprodukte unverzüglich in Textform (E-Mail ist ausreichend) zu melden. Er wird hierbei die Hinweise von machineering zur Problemanalyse im Rahmen des Zumutbaren berücksichtigen und alle ihm vorliegenden, für die Beseitigung des Mangels erforderlichen Informationen an machineering weiterleiten.
5.5 Der Kunde gewährt machineering zur Fehlersuche und -behebung Zugang zu den Softwareprodukten, Simulations-Komponenten und Hardwareprodukten, nach Wahl des Kunden unmittelbar und/oder mittels Datenfernübertragung.
5.6 Weist machineering in Bezug auf vom Kunden beanstandete Störungen oder Fehlfunktionen nach, dass kein Sach- oder Rechtsmangel, für den sie einstehen muss, vorgelegen hat, kann sie hierfür die billigerweise notwendige und angemessene Vergütung nach ihren allgemeinen Vergütungssätzen verlangen, soweit der Aufwand vom Kunden verschuldet wurde. Dem Kunden bleibt der Einwand des Mitverschuldens von machineering (§ 254 BGB) unbenommen.
5.7 Der Kunde trifft angemessene Vorkehrungen für den Fall, dass die Softwareprodukte, Simulations-Komponenten oder Hardwareprodukte ganz oder teilweise nicht ordnungsgemäß arbeiten (insbesondere durch tägliche Datensicherung, Störungsdiagnose, regelmäßige Überprüfung der Datenverarbeitungsergebnisse).
6 Liefer- und Leistungszeit
6.1 Die Softwareprodukte und Simulations-Komponenten werden mangels anderer Absprache in der bei Auslieferung aktuellen Fassung geliefert.
6.2 machineering bewirkt die Lieferung der Softwareprodukte und Simulations-Komponenten, indem sie dem Kunden die Softwareprodukte einschließlich der Anwendungsdokumentation in einem Netz zum Download bereitstellt und dies dem Kunden mitteilt sowie dem Kunden den virtuellen Dongle oder sonstige digitale Lizenzierungstechniküberlässt.
II. Besondere Bestimmungen für den Kauf von Produkten
Soweit der Kunde die Softwareprodukte, Simulations-Komponenten und/oder Hardwareprodukte zeitlich unbeschränkt im Rahmen eines Kaufs erwirbt, gelten zusätzlich die nachfolgenden Bestimmungen:
7 Verlängerter Eigentumsvorbehalt bei Hardwareprodukten
Der Kunde erwirbt das Eigentum an den Hardwareprodukten erst mit vollständiger Bezahlung der dafür in Rechnung gestellten Vergütung.
8 Sach- und Rechtsmängel
8.1 Beide Parteien erkennen an, dass es nach dem derzeitigen Stand der Technik nicht möglich ist, Software so zu entwickeln, dass sie vollkommen fehlerfrei ist. Eine Gewährleistung für übliche Softwarefehler, welche die Nutzbarkeit der Softwareprodukte oder Simulations-Komponenten nicht oder nur unerheblich beeinträchtigen, wird daher nicht übernommen.
8.2 Für die Beschaffenheit der Produkte ist die bei Abschluss des Vertrags im Webshop zur Verfügung stehende Leistungsbeschreibung abschließend maßgeblich. Eine darüber hinausgehende Beschaffenheit der Produkte (insbesondere aus anderen Darstellungen der Produkte in öffentlichen Äußerungen oder in der Werbung) schuldet machineering nicht, es sei denn, machineering hat diese darüber hinausgehende Beschaffenheit ausdrücklich bestätigt. Ebenso sind objektive Anforderungen gemäß § 434 Abs. 3 BGB für die Beschaffenheit der Produkte nicht maßgeblich.
8.3 machineering wird Sach- und Rechtsmängel beseitigen, die zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorhanden waren und die der Kunde vor Ablauf der Verjährungsfrist geltend macht. Dies geschieht nach Wahl von machineering durch Ersatzlieferung oder durch Nachbesserung. Der Kunde wird machineering durch Übermittlung der erforderlichen Informationen und Unterlagen und auch sonst auf zumutbare Weise unterstützen.
8.4 Zum Rücktritt vom Vertrag oder zur Minderung der Vergütung ist der Kunde erst nach erfolglosem Ablauf einer von ihm gesetzten angemessenen Frist zur Nacherfüllung von mindestens drei Wochen berechtigt, es sei denn, die Fristsetzung ist nach den gesetzlichen Bestimmungen entbehrlich.
8.5 Ansprüche nach dieser Ziffer 9 entfallen, soweit der Kunde die verkauften Softwareprodukte einschließlich eventueller die Anpassungen derselben, die Simulations-Komponenten oder die Hardwareprodukte ohne Zustimmung von machineering ändert oder durch Dritte ändern lässt, es sei denn, der Kunde weist nach, dass die in Rede stehenden Sach- oder Rechtsmängel nicht durch die von ihm oder den Dritten vorgenommenen Änderungen verursacht wurden und bereits bei Übergabe vorhanden waren.
8.6 Alle Ansprüche des Kunden gegen machineering gemäß dieser Ziffer 9 verjähren innerhalb eines Jahres nach der Ablieferung. Ansprüche auf Schadens- und Aufwendungsersatz des Kunden verjähren nach den gesetzlichen Bestimmungen.
8.7 Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von machjneeringmachineering, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, bei Personenschäden, bei Rechtsmängeln im Sinne des § 438 Abs. 1 Nr. 1 a) BGB, im Fall der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit der Software- oder Hardwareprodukten oder der Anpassungen (§§ 444 und 639 BGB), bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz sowie Ansprüchen nach den Bestimmungen der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen. Ansprüche auf Schadens- und Aufwendungsersatz des Kunden verjähren nach den gesetzlichen Bestimmungen.
III. Besondere Bestimmungen für die Miete von Produkten
Soweit der Kunde die Softwareprodukte, Simulations-Komponenten und/oder Hardwareprodukte zeitlich befristet im Rahmen einer Miete erhält, gelten zusätzlich die nachfolgenden Bestimmungen:
9 Keine Überlassung an Dritte
Unbeschadet der in diesem Rahmenvertrag geregelten Ausnahmevorschriften ist der Kunde ohne Erlaubnis von machineering nicht berechtigt, die Softwareprodukte, Simulations-Komponenten oder Hardwareprodukte Dritten zu überlassen, insbesondere diese zu veräußern oder zu vermieten.
10 Preisanpassung
machineering ist berechtigt, die regelmäßige Vergütung erstmals nach Ablauf von zwölf Monaten mit einer schriftlichen Ankündigung von drei Monaten zum Monatsende zu erhöhen. Die Zwölf-Monatsfrist Frist für die erstmalige Erhöhung beginnt bei Softwareprodukten mit deren Lieferung und Freischaltung und bei Hadwareprodukten mit deren Lieferung. Weitere derartige Erhöhungen können frühestens jeweils zwölf Monate nach Wirksamwerden der vorherigen Erhöhung vorgenommen werden. Eine Erhöhung kann nur vorgenommen werden, um Kostensteigerungen auf Seiten von machineering an den Kunden weiterzugeben, und muss nach billigem Ermessen erfolgen, das heißt, insbesondere angemessen und marktüblich sein. Sie darf maximal 3% der zum Zeitpunkt der Ankündigung geltenden regelmäßigen Vergütung betragen. Der Kunde hat das Recht, den betroffenen Einzelauftrag innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Zugang der Ankündigung der Mieterhöhung zu kündigen. Kostensenkungen wird machineering in gleicher Weise an den Kunden weitergeben.
11 Sach- und Rechtsmängel
11.1 machineering ist verpflichtet, Mängel der überlassenen Softwareprodukte einschließlich der Anwendungsdokumentation, der Simulations-Komponenten sowie der überlassenen Hardwareprodukte zu beheben. Dies geschieht nach Wahl von machineering durch Ersatzlieferung oder durch Nachbesserung.
11.2 Eine Kündigung des Kunden gemäß § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB wegen Nichtgewährung des vertragsgemäßen Gebrauchs ist erst zulässig, wenn machineering ausreichende Gelegenheit zur Mängelbeseitigung gegeben wurde und diese fehlgeschlagen ist. Von einem fehlschlagen der Mängelbeseitigung ist erst auszugehen, wenn diese unmöglich ist, wenn sie von machineering verweigert oder in unzumutbarer Weise verzögert wird, wenn begründete Zweifel bezüglich der Erfolgsaussichten bestehen oder wenn aus anderen Gründen eine Unzumutbarkeit für den Kunden gegeben ist.
11.3 Die Rechte des Kunden wegen Mängeln sind ausgeschlossen, soweit dieser ohne Zustimmung von machineering Änderungen an den gemieteten Softwareprodukten, Simulations-kKomponenten oder Hardwareprodukten vornimmt oder vornehmen lässt, es sei denn, der Kunde weist nach, dass die Mängel nicht durch die von ihm oder den Dritten vorgenommenen Änderungen verursacht wurden und die Änderungen keine für machineering unzumutbaren Auswirkungen auf Analyse und Beseitigung der Mängel haben. Die Rechte des Kunden wegen Mängeln bleiben unberührt, sofern der Kunde zur Vornahme von Änderungen, insbesondere im Rahmen der Ausübung des Selbstbeseitigungsrechts gemäß § 536a Abs. 2 BGB berechtigt ist und diese fachgerecht ausführt sowie nachvollziehbar dokumentiert wurden.
12 Rückgabe bei Vertragsende
12.1 Bei Beendigung der jeweiligen Mietdauer hat der Kunde machineering die Softwareprodukte und die Simulations-Komponenten einschließlich der jeweiligen Anwendungsdokumentationen zurückzugeben. Falls Softwareprodukte und/oder die Anwendungsdokumentation in Verbindung mit Hardwareprodukten überlassen worden sind, sind die Produkte als Einheit zurückzugeben. Falls eine physische Rückgabe aufgrund der Beschaffenheit ausgeschlossen ist, hat der Kunde die Softwareprodukte und Simulations-Komponenten sowie die zugehörigen Anwenderdokumentation unwiederbringlich zu löschen. Gegebenenfalls erstellte Kopien der Softwareprodukte und Simulations-Komponenten sind ebenfalls unwiederbringlich zu löschen. Der Kunde ist zudem verpflichtet, den virtuellen Dongle oder eine andere digitale Lizenzierungstechnik mittels der von machineering bereitgestellten Deaktivierungsmechanismen zu deaktivieren.
12.2 Mietweise überlassenen Hardwareprodukte sind bei Beendigung des Vertrags innerhalb von 15 Tagen nach Vertragsende an machineering zurückzugeben. Falls und soweit die Hardwareprodukte bei Rückgabe beschädigt sind, hat der Kunde die Kosten der Wiederherstellung zu ersetzen, es sei denn der Schaden ist vom Kunden nicht zu vertreten..
12.3 Falls der Kunde die Hardwareprodukte nicht innerhalb der Frist von 15 Tagen an machineering zurücksendet oder die Hardwareprodukte bei Rücksendung beschädigt sind, kann machineering von dem Kunden als Vertragsstrafe für jeden Tag der Fristüberschreitung den vereinbarten Mietzins (berechnet auf pro-rata-Basis) verlangen Die Vertragsstrafe ist auf Schadensersatzansprüche von machineering anzurechnen.
12.4 Jede Nutzung der Softwareprodukte, Simulations-Komponenten und Hardwareprodukte nach Beendigung des Vertrags ist unzulässig.
B. SERVICELEISTUNGEN
13 Leistungsumfang
13.1 Umfang und Ziel der von machineering durchzuführenden Serviceleistungen bestimmen sich ausschließlich nach dem zwischen machineering und dem Kunden im Webshop abgeschlossenen Vertrag. Mündliche Abreden werden nur dann Bestandteil des Leistungsumfangs, wenn sie von machineering schriftlich oder in Textform bestätigt worden sind.
13.2 Bei Werkleistungen ist der Kunde verpflichtet, machineering eine ausreichend detaillierte Leistungsbeschreibung vorzulegen, aus welcher sich Art, Umfang und Zielsetzung der von machineering durchzuführenden Leistungen eindeutig ergeben. Die Leistungsbeschreibung muss dem angegebenen Leistungsumfang entsprechen. Soweit vom Kunden gewünscht, wird machineering den Kunden bei der Ausarbeitung der Leistungsbeschreibung in angemessenem Umfang unterstützen. Die Leistungsbeschreibung ist Grundlage für die Abnahmeprüfung.
13.3 Sollte eine Partei im Verlauf der Durchführung der Serviceleistungen feststellen, dass eine Änderung des ursprünglich festgelegten Leistungsumfangs notwendig oder sinnvoll ist, so teilt sie dies der anderen Partei unter Angabe der Gründe unverzüglich mit. In einem solchen Fall werden sich die Parteien über die Durchführung der vorgeschlagenen Leistungsänderung sowie über die möglichen Auswirkungen auf Leistungszeit und Leistungsvergütung miteinander abstimmen. machineering ist erst dann zur Durchführung einer Leistungsänderung verpflichtet, wenn Sie dieser schriftlich zugestimmt hat.
14 Nutzungsrechte
Soweit machineering für den Kunden individuelle Anpassungen an Softwareprodukten vornimmt, Softwareprodukte individuell für den Kunden entwickelt oder sonstige schutzfähige Arbeitsergebnisse erbringt, gelten für diese die Regelungen zur Nutzungsrechtseinräumung gemäß Ziffer 2 entsprechend.
15 Mitwirkungspflichten des Kunden
15.1 Der Kunde hat machineering alle notwendigen Informationen und Daten aus seiner Sphäre zur Verfügung stellen, die diese für ihre Leistungserbringung benötigt.
15.2 Der Kunde hat machineering unaufgefordert über branchentypische oder unternehmensspezifische Anforderungen und Prozesse zu informieren, sofern diese für machineering zur Erbringung der Serviceleistungen relevant sind.
15.3 Soweit für die Erbringung der Serviceleistungen die Beistellung von Soft- oder Hardware durch den Kunden erforderlich ist, liegt die Beschaffung und Pflege derselben in der alleinigen Verantwortung des Kunden.
15.4 Sollte der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht nachkommen oder vereinbarte Beistellungen nicht liefern, verschieben sich die von machineering in diesem Zusammenhang einzuhaltenden Fristen entsprechend.
16 Abnahme
16.1 Werkleistungen von machineering sind vom Kunden unverzüglich nach Fertigstellung auf ihre Vertragsgemäßheit zu überprüfen. Stellt der Kunde bei einer Überprüfung Abweichungen gegenüber der Leistungsbeschreibung fest, teilt er dies machineering unverzüglich schriftlich mit. Die Mitteilung muss eine hinreichend konkrete Beschreibung der festgestellten Abweichung enthalten, um machineering die Identifizierung und Beseitigung der Abweichung zu ermöglichen.
16.2 Wesentliche Abweichungen werden von machineering baldmöglichst beseitigt und dem Kunden anschließend zur Abnahme vorgelegt; die erneute Abnahmeprüfung beschränkt sich auf die Feststellung der Beseitigung der Abweichung. Nichts-wesentliche Abweichungen werden vom Kunden schriftlich in der Abnahmeerklärung als Mängel festgehalten und von machineering im Rahmen der Gewährleistung beseitigt.
16.3 Verweigert der Kunde die Abnahme, so kann ihm machineering schriftlich eine Frist von 14 Tagen zur Erklärung der Abnahme setzen. Die Abnahme gilt als erfolgt, soweit der Kunde nicht innerhalb dieser Frist die von ihm festgestellten wesentlichen Mängel schriftlich spezifiziert. Darüber hinaus gilt die Abnahme stets als erfolgt, sobald der Kunde die Werksleistungen geschäftlich nutzt. Eine Mängelbeseitigung wird in diesem Fall von machineering nur noch im Rahmen der Gewährleistung vorgenommen.
17 Sach- und Rechtsmängel
Soweit es sich bei den von machineering erbrachten Serviceleistungen um Werkleistungen handelt, gelten in Bezug auf Sach- und Rechtsmängel die nachfolgenden Bestimmungen:
17.1 Eine Gewährleistung für Abweichungen, welche die Nutzbarkeit der Werkleistung nicht oder nur unerheblich beeinträchtigen, wird nicht übernommen.
17.2 machineering wird Sach- und Rechtsmängel beseitigen, die zum Zeitpunkt der Abnahme vorhanden waren und die der Kunde vor Ablauf der Verjährungsfrist geltend macht. Dies geschieht nach Wahl von machineering durch Ersatzlieferung oder durch Nachbesserung. Der Kunde wird machineering durch die erforderlichen Informationen und Unterlagen und auch sonst auf zumutbare Weise unterstützen.
17.3 Zum Rücktritt vom Vertrag oder zur Minderung der Vergütung ist der Kunde erst nach erfolglosem Ablauf einer von ihm gesetzten angemessenen Frist zur Nacherfüllung von mindestens drei Wochen berechtigt, es sei denn, die Fristsetzung ist nach den gesetzlichen Bestimmungen entbehrlich.
17.4 Ansprüche nach Ziffer 18 entfallen, soweit der Kunde die Softwareprodukte, die Anpassungen derselben, die Simulations-Komponenten oder die Hardwareprodukte ohne Zustimmung von machineering ändert oder durch Dritte ändern lässt, es sei denn, der Kunde weist nach, dass die in Rede stehenden Sach- oder Rechtsmängel der Werkleistungen nicht durch die von ihm oder den Dritten vorgenommenen Änderungen verursacht wurden und bereits bei Übergabe vorhanden waren.
17.5 Alle Ansprüche des Kunden gegen machineering gemäß Ziffer 18 verjähren innerhalb eines Jahres nach der Abnahme. Ansprüche des Kunden auf Schadens- und Aufwendungsersatz verjähren nach den gesetzlichen Bestimmungen. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von machjneering, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, bei Personenschäden, bei Rechtsmängeln im Sinne des § 633 Abs. 3 BGB, im Fall der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit der Software- oder Hardwareprodukten oder der Anpassungen (§ 639 BGB), bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz sowie Ansprüchen nach den Bestimmungen der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
C. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
18 Beachtung von Ausfuhrbeschränkungen
18.1 In Bezug auf von machineering überlassene Softwareprodukte, Simulationskomponenten und Hardwarekomponenten, sichert der Kunde zu, sich an alle einschlägigen Ausfuhrbeschränkungen und -verbote einschließlich etwaiger behördlicher Genehmigungserfordernisse zu halten. Hierunter fallen insbesondere (i) die EU-Verordnung 2021/821 (EU-Dual-Use-VO), (ii) die EU-Verordnung 1236/2005, (iii) die EU-Verordnung 2014/833, (iv) die EU-Verordnung 2006/765 sowie (v) Beschränkungen gemäß den U.S. Export Administration Regulations (EAR).
18.2 Der Kunde sichert zu, dass er nicht in der Russischen Föderation, in Weißrussland oder in den Gebieten von Donezk, Luhansk oder Luhansk beheimatet oder niedergelassen ist.
18.3 Der Kunde sichert zu, dass er weder eine gesperrte oder sanktionierte Partei ist noch sich ausdrücklich oder durch Bezugnahme auf einer anwendbaren Sanktionsliste befindet. Der Kunde sichert weiterhin zu, weder im Besitz noch unter Kontrolle einer gesperrten oder sanktionerten Partei sein.
18.4 machineering kann nach eigenem Ermessen Nachweise für die Einhaltung der obigen Vorschriften verlangen und die Annahme von Angeboten von der Vorlage geeigneter Nachweise abhängig machen. Bei Verdacht auf einen Verstoß gegen die obigen Vorschriften kann machineering die Lieferung einer Bestellung bis zum geeigneten Nachweis der Einhaltung der vorstehenden Vorschriften zurückhalten, ohne dass dies zum Verzug führt.
19 Vergütung und Zahlungsmodalitäten
19.1 Die Vergütung für die Softwareprodukte, Simulations-Komponenten, Hardwareprodukte und Serviceleistungen ergibt sich aus dem mittels Bestellung im Webshop geschlossenen Vertrag. Die Vergütung ist innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Rechnung beim Kunden durch diesen zu bezahlen.
19.2 Bei einer zeitlich beschränkten Überlassung von Softwareprodukten, Simulations-Komponenten und/oder Hardwareprodukten sind die im Vertrag bestimmten Mietzahlungen für Perioden von jeweils maximal zwölf Monaten im Voraus zu bezahlen.
19.3 Falls der Kunde die Softwareprodukte oder Simulationskomponenten ohne Zustimmung von machineering in einem Umfang nutzt, der über die vertraglich eingeräumten Nutzungsrechte hinausgeht (insbesondere beim gleichzeitigen Einsatz einer größeren Zahl von Nutzern als vereinbart), ist machineering berechtigt, den für die weitergehende Nutzung anfallenden Betrag gemäß der zu diesem Zeitpunkt gültigen Preisliste von machineering in Rechnung zu stellen, soweit der Kunde nicht einen wesentlich niedrigeren Schaden von machineering nachweist. Weitergehende vertragliche Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.
19.4 Alle Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
19.5 Zur Aufrechnung oder der Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten ist der Kunde nur berechtigt, soweit die Gegenforderung rechtskräftig festgestellt oder zwischen den Parteien unstreitig ist.
20 Quellensteuer
20.1 Die Vergütung kann gemäß den Steuergesetzen des Heimatstaats des Kunden Gegenstand eines Steuerabzugs (Quellensteuer) sein. Für diesen Fall verpflichtet sich der Kunde, einen Quellensteuerabzug nicht vorzunehmen, soweit machineering eine gültige Befreiung von diesem Steuerabzug vorlegt.
20.2 Falls machineering eine solche Befreiung vom Steuerabzug erst noch beantragen muss, verpflichtet sich der Kunde, machineering nach besten Kräften und in angemessenem Umfang bei der Beantragung der Befreiung zu unterstützen.
20.3 Soweit aufgrund fehlender Befreiung durch den Kunden ein Steuerabzug durchgeführt werden musste, wird dieser machineering nach besten Kräften und in angemessenem Umfang dabei unterstützen, die an die zuständige Finanzbehörde gezahlten Beträge zurückzuerlangen.
21 Schutzrechte Dritter
21.1 Werden gegen den Kunden wegen der Nutzung der Softwareprodukte oder Simulations-Komponenten Ansprüche wegen einer Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten geltend gemacht, wird der Kunde machineering unverzüglich nach der Kenntniserlangung hiervon schriftlich Mitteilung machen. Ferner hat machineering das Recht, über alle beabsichtigten Abwehrmaßnahmen und alle Vergleichsverhandlungen im Voraus unterrichtet zu werden.
21.2 machineering hat das Recht, die alleinige Kontrolle über alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen auszuüben, wenn sie im Gegenzug den Kunden von den geltend gemachten Ansprüchen und den angemessenen Kosten Rechtsverteidigung freistellt. Der Kunde ist in diesem Fall verpflichtet, machineering auf angemessene Weise bei der Verteidigung gegen den Anspruch oder bei dessen vergleichsweiser Beilegung zu unterstützen.
21.3 Werden gegen den Kunden Ansprüche Dritter wegen einer Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten geltend gemacht oder sind solche Ansprüche nach Einschätzung von machineering zu erwarten, so ist machineering – unabhängig von der Geltendmachung von Ansprüchen durch den Kunden – berechtigt, die Softwareprodukte, die Simulations-Komponenten, die Anpassungen, die Anwendungsdokumentation oder sonstige Materialien so zu verändern oder auszutauschen, dass keine Gefahr einer Verletzung von Schutzrechten Dritter besteht, wenn hierdurch die Funktionalität der Softwareprodukte, Simulations-Komponenten und Anpassungen nicht in einer für den Kunden nachteiligen Weise eingeschränkt wird. In diesem Fall ist der Kunde verpflichtet, gegebenenfalls von machineering gelieferte Updates einzuspielen die alte Version nicht länger zu verwenden.
22 Haftung
Soweit es um Ansprüche auf Schadensersatz oder Aufwendungsersatz geht, haftet machineering für sämtliche sich ergebenden Schäden, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Vertragsverletzung (§§ 241 Abs. 2 i.V.m. 311 Abs. 2 BGB), Sach- oder Rechtsmängeln oder aus unerlaubter Handlung nur nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:
22.1 Bei Vorsatz, Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz, Ansprüchen nach der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), arglistigem Verschweigen des Mangels oder der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit der Softwareprodukte (§ 444 BGB) sowie bei einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haftet machineering ausschließlich nach den gesetzlichen Vorschriften.
22.2 In allen sonstigen Fällen gelten die nachfolgenden Regelungen:
(a) Bei grober Fahrlässigkeit beschränkt sich die Haftung von machineering auf den Ersatz des typischen vorhersehbaren Schadens.
(b) Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet machineering nur, wenn eine wesentliche Vertragspflicht verletzt wurde. In diesem Fall ist die Haftung auf den typischen vorhersehbaren Schaden beschränkt. In allen übrigen Fällen einfacher Fahrlässigkeit ist die Haftung ausgeschlossen.
22.3 Machineering haftet bei einfach fahrlässig verursachtem Datenverlust nur für den Schaden, der auch bei ordnungsgemäßer und regelmäßiger, der Bedeutung der Daten angemessener Datensicherung durch den Kunden entstanden wäre; diese Begrenzung gilt nicht, wenn die Datensicherung aus von machineering zu vertretenden Gründen behindert oder unmöglich war.
22.4 Soweit die Softwareprodukte, Simulations-Komponenten und/oder Hardwareprodukte dem Kunden zeitlich befristet überlassen werden (Miete), ist die verschuldensunabhängige Haftung von machineering für bereits bei Vertragsschluss vorhandene Mängel gemäß § 536a Abs. 1 Alt. 1 BGB ausgeschlossen.
23 Geheimhaltung
23.1 Keine der Parteien darf Geschäftsgeheimnisse und vertrauliche Informationen in Bezug auf die andere Partei Dritten offenlegen. Zudem dürfen derartige Geschäftsgeheimnisse und vertrauliche Informationen nur für die Zwecke dieser AGB oder des jeweiligen Einzelauftrags genutzt werden.
„Geschäftsgeheimnis” bezeichnet jede Information in Bezug auf eine Partei, die gemäß § 2 Nr. 1 des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG) als „Geschäftsgeheimnis“ definiert ist.
„Vertrauliche Informationen“ bezeichnet alle Informationen, die keine Geschäftsgeheimnisse sind und die von einer offenlegenden Partei nach oder im Zusammenhang mit den AGB und/oder einem Einzelauftrag zugänglich gemacht werden, (i) die von der offenlegenden Partei als „vertrauliche Informationen" oder ähnlich gekennzeichnet wurden oder (ii) die aufgrund ihrer Art oder der Umstände ihrer Offenlegung als vertraulich anzusehen sind. Die folgenden Informationen gelten nicht als vertrauliche Informationen: Informationen, die (i) die von der empfangenden Partei ohne Hilfe, Anwendung oder Verwendung der vertraulichen Informationen unabhängig entwickelt wurden, (ii) die der empfangenden Partei von einem Dritten ohne Verletzung einer Vertraulichkeitsverpflichtung offenbart wurden, (iii) die der Öffentlichkeit ohne Verschulden oder Verletzung der empfangenden Partei allgemein zugänglich sind oder werden, oder (iv) bezüglich derer die empfangende Partei nachweisen kann, dass sie vor der Offenlegung rechtmäßig in ihrem Besitz waren, ohne dass die empfangende Partei diesbezüglich an Vertraulichkeitsverpflichtungen gebunden ist.
23.2 Jeder empfangenden Partei steht es frei, Geschäftsgeheimnisse und vertrauliche Informationen ohne die Zustimmung der offenlegenden Partei offenzulegen, soweit dies gesetzlich, behördlich oder gerichtlich vorgeschrieben ist; in diesen Fällen hat die empfangende Partei die offenlegende Partei, soweit gesetzlich zulässig, unverzüglich schriftlich über diese Verpflichtung zu informieren,
23.3 Zwingende gesetzliche Vorschriften, die die Verwendung und/oder Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen zulassen, bleiben unberührt.
24 Allgemeine Bestimmungen
24.1 Im Fall von Widersprüchen zwischen den vorliegenden AGB und den bei der Bestellung im Webshop vereinbarten Bestimmungen, sind die Webshop-Bestimmungen vorrangig.
24.2 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag und/oder diesen AGB ist der Geschäftssitz von machineering, soweit der Kunde Kaufmann gemäß § 38 ZPO ist. Klagt machineering, ist sie auch berechtigt, den Gerichtsstand am Sitz des Kunden zu wählen. Das Recht beider Parteien, um einstweiligen Rechtsschutz vor den nach den gesetzlichen Bestimmungen zuständigen Gerichten nachzusuchen, bleibt unberührt.
24.3 Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss der Bestimmungen des UN-Kaufrechts (CISG).
24.4 Spätere Vertragsänderungen und –ergänzungen des Vertrags oder der vorliegenden AGB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt ebenso für die Abänderung dieser Klausel. Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen.
24.5 Sollte eine Bestimmung des Vertrags oder der AGB unwirksam oder nicht durchsetzbar sein, so wird die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. Die unwirksame oder undurchsetzbare Bestimmung ist durch eine rechtsgültige Regelung zu ersetzen, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen oder undurchsetzbaren Bestimmung am nächsten kommt.